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Genehmigungen:

Eine Biogasanlage benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung. Ob anderweitige Genehmigungen benötigt werden, ist zum einen abhängig von der Größe einer Anlage und zum anderen von den verwendeten Einsatzstoffen, bzw. von beidem.
Werden in der Biogasanlage zusätzlich tierische Nebenprodukte wie Speisereste, Schlachtabfälle und dergleichen eingesetzt, übrigens wird hier auch Gülle dazugezählt, ist eine Genehmigung nach Artikel 15 der EG-Hygieneverordnung (VO 1774/2002 EG) nötig.
Bei Anlagen, die eine gewisse Größenordnung übersteigen, ist eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionschutzgesetzes nötig.
Diese Genehmigung wird z. B. bei einem Güllelager ab 2500 Kubikmetern nötig, bei einer Gesamtfeuerleistung der Motoren von einem Megawatt oder mehr oder bei einer Durchsatzleistung ab 10 Tonnen pro Tag von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. In dieser Genehmigung ist sowohl die Baugenehmigung als auch die Hygieneverordnungsgenehmigung nach Artikel 15 enthalten.
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